Friedrich-Schiller-Universität Jena

Medizinische Fakultät

 

 

 

Hinweise zu Kumulativen Habilitationsschriften

 

 

Entsprechend §9 Absatz (2) der Habilitationsordnung ist neben der Habilitationsschrift, bestehend aus einer in der Regel unveröffentlichten wissenschaftlichen Abhandlung, die kumulative Habilitation möglich, der mehrere in ihrer Gesamtheit gleichwertige veröffentlichte oder unveröffentlichte wissenschaftliche Arbeiten zugrunde liegen.

 

Die Medizinische Fakultät hat auf ihrer Fakultätssitzung am 13.11.2001 die nachfolgend genannten bindenden Vorgaben für den formalen Aufbau einer kumulativen Habilitationsschrift beschlossen. Hierdurch soll es dem Habilitanden erleichtert werden, die wissenschaftliche Thematik in einer logischen Abfolge geschlossen darzustellen. Desweiteren soll sichergestellt werden, dass den Gutachtern eine beurteilbare schriftliche Habilitationsleistung vorgelegt wird.

 

  1. Gliederung:

 

  1. Der Text gemäß Punkt 1 sollte zwischen 30 und 40 Seiten umfassen.
  2.  

  3. Die der kumulativen Habilitationsschrift zugrunde liegenden Publikationen sind
  4. zusammen mit dem Textteil und den weiteren Anlagen als eine gebundene Arbeit vorzulegen.

     

  5. Im Übrigen gelten dieselben Bestimmungen wie bei der monographischen Form der Habilitationsschrift.